§1
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den
festgesetzten Vereinsbeitrag unaufgefordert, fristgerecht zu
entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Um eine fristgerechte Beitragszahlung zu gewährleisten, sind
die Mitglieder verpflichtet, am
Lastschriftverfahren teilzunehmen.
§2
Die Höhe des Beitrages wird jeweils auf der
Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Familienermäßigung ist möglich. In besonderen Härtefällen
ist der Vorstand berechtigt,
Ermäßigungen auszusprechen.
§3
Die Höhen des Beitrages richtet sich nach
den folgenden Gruppen
|
a) |
Mitglieder bis 18 Jahre |
60
Euro/Jahr |
|
b) |
Mitglieder über 18 Jahre |
84
Euro/Jahr |
|
c) |
Inaktive
Rentner |
43
Euro/Jahr |
|
d) |
Aufnahmegebühr (einmalig) |
5 Euro |
|
e) |
Sportpflichtversicherung |
2
Euro/Jahr |
Stichtag für die Bemessung der
Beitragsgruppen a) und b) ist jeweils der 1. Januar eines
jeden
Jahres. Die Beitragshöhe wurde auf der Mitgliederversammlung
im 28.März 2008 beschlossen.
§4
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
und im Voraus zu entrichten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zulässig.
Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Die Austrittserklärungen bei aktiven sportführenden
Mitgliedern sind per Einschreiben, im
übrigen schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten.
§5
Wer bis zum 1. Mai des laufenden Jahres mit
dem Beitrag rückständig ist, erhält entsprechende
Mahnungen. Die dadurch entstehenden Verwaltungskosten gehen
zu Lasten des säumigen
Mitglieds und sind mit dem Rückstand zu entrichten, wobei
für die Verbuchungen des
eingegangenen Beitrages die Mahnkosten Vorrang gegenüber dem
Beitragsrückstand haben.
§6
Nach fruchtlosem Ablauf des Mahnverfahrens
erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Die
rückständigen Beiträge sowie die Mahnkosten werden durch ein
ordentliches Gericht
eingezogen.
Diese Beitragsordnung ist ab dem 01. Januar
2009 gültig.
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